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VERGESSEN SIE NICHT, MIT IHREM JAHRESABSCHLUSS AUCH DEN BILDUNGSFREIBETRAG GELTEND
ZU MACHEN
Seit dem 01.01.2002 gibt es einen BILDUNGSFREIBETRAG entsprechend einem
Investitionsfreibetrag in Höhe von max. 20 % der
Bildungsaufwendungen, die Unternehmen von
externen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden.
Dieser neue Investfreibetrag gilt gemäß Steuerreform 2000 in Abänderung
des
bisherigen § 4 Abs 4 Ziffer 8 EStG.
Bemessungsgrundlage sind die in Rechnung gestellten (Bildungs)
Aufwendungen, grundsätzlich
exklusive Umsatzsteuer.
Die Aufwendungen müssen von einer externen Aus- und
Fortbildungseinrichtung in Rechnung
gestellt werden. Wir von
HARRAMACH & PARTNER erfüllen - wie im übrigen alle
österreichischen "WIRTSCHAFSTRAINER®" diese Voraussetzung.
Es sind nur Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen für "Arbeitnehmer" erfasst,
die im
"betrieblichen Interesse" liegen. Die Aufwendungen müssen einen "eigenständigen"
Bildungswert darstellen (also z.B. nicht bloße
Nebenleistung zu einer Lieferung sein).
Erfasst sind nur die "unmittelbaren" Aufwendungen, wie Kursgebühren, Honorare, Kosten
für Lehrbehelfe und
Kosten für Miete von Räumen oder Ausrüstung. Keine unmittelbaren
Aufwendungen sind Unterbringungs-,Verpflegungs- und Reisekosten.
Oder: eine
BILDUNGSPRÄMIE von 6 PROZENT!
Für nähere Anfragen - es gibt eine Menge Details und Ausnahmen zu
beachten - stehe ich
natürlich gerne zur Verfügung.
Dr. R. Niki Harramach
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