Bildungsfreibetrag (BFB)
 
 
VERGESSEN SIE NICHT, MIT IHREM JAHRESABSCHLUSS AUCH DEN BILDUNGSFREIBETRAG GELTEND ZU MACHEN

Seit dem 01.01.2002 gibt es einen BILDUNGSFREIBETRAG entsprechend einem Investitionsfreibetrag in Höhe von max. 20 % der
Bildungsaufwendungen, die Unternehmen von externen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden.

Dieser neue Investfreibetrag gilt gemäß Steuerreform 2000 in Abänderung
des bisherigen § 4 Abs 4 Ziffer 8 EStG.

Bemessungsgrundlage sind die in Rechnung gestellten (Bildungs)
Aufwendungen, grundsätzlich exklusive Umsatzsteuer.

Die Aufwendungen müssen von einer externen Aus- und
Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Wir von
HARRAMACH & PARTNER erfüllen - wie im übrigen alle österreichischen "WIRTSCHAFSTRAINER®" diese Voraussetzung.

Es sind nur Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen für "Arbeitnehmer" erfasst,
die im "betrieblichen Interesse" liegen. Die Aufwendungen müssen einen "eigenständigen" Bildungswert darstellen (also z.B. nicht bloße
Nebenleistung zu einer Lieferung sein). Erfasst sind nur die "unmittelbaren" Aufwendungen, wie Kursgebühren, Honorare, Kosten für Lehrbehelfe und
Kosten für Miete von Räumen oder Ausrüstung. Keine unmittelbaren Aufwendungen sind Unterbringungs-,Verpflegungs- und Reisekosten.
 
Oder: eine BILDUNGSPRÄMIE von 6 PROZENT!

Für nähere Anfragen - es gibt eine Menge Details und Ausnahmen zu
beachten - stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.



Dr. R. Niki Harramach
niki@harramach.com